Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
Stand: 20.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/47d#abs-1 (1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/47d#abs-2 (2) Für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/2400 oder in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/47d#abs-3 (3) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, sind die nach dieser Richtlinie ermittelten Werte in einer Bescheinigung anzugeben, die dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergeben ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 47d StVZO →
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Änderungsverlauf
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10.06.2024 Ausfertigung
§ 47d neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 191)
BGBl. 2024 I Nr. 191
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10.05.2012 Ausfertigung
§ 47d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I 1086)
BGBl. 2012 I S. 1086
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